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Satzung

Satzung des Schwimm-Club Schwarz-Weiß Attendorn 1965 e.V.

Stand 30.04.2022

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1) Der Verein trägt den Namen „Schwimm-Club Schwarz-Weiß Attendorn 1965 e .V“,
in Kurzform und nachfolgend „SCSW“ genannt.

2) Der SCSW hat seinen Sitz in der Münchener Str. 1 in 57439 Attendorn.

3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen unter der Nr. 5054 eingetragen.

4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1) Zweck des SCSW Attendorn ist die Förderung des Schwimmsports.

2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,

b) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,

c) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,

d) Organisation, Durchführung und Besuch von sportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.

e) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens,

f) Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

g) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESt ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.

h) Leistungen zur medizinischen Prävention und Rehabilitation mit qualifizierter Betreuung.

i) Errichten und Betreiben von Sportanlagen.

j) Das Vereinshaus des SCSW ist Mittelpunkt des Vereinslebens und deshalb mit den Mitteln, die dem Verein zur Verfügung stehen, zu unterhalten.

k) Der SCSW ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz

l) Der SCSW tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt und unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.

m) Der SCSW tritt für einen manipulationsfreien Sport ein.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der SCSW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 52 ff Abgabenordnung (AO).

2) Der SCSW ist selbstlos tätig¸ er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des SCSW dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des SCSW. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der SCSW darf Rücklagen bilden, um seine steuerbegünstigten und satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig zu erfüllen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt in und den Austritt in bzw. aus den entsprechenden Fachverbänden beschließen.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften,
danach haftet das Mitglied selber.

4) Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus:

– aktiven Mitgliedern

– außerordentlichen Mitgliedern

– Ehrenmitgliedern

– Ehrenvorsitzenden

2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote der Abteilung der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Satzung und Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

3) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

4) Zu Ehrenmitgliedern können besonders verdiente Vereinsmitglieder ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit in der Mitgliederversammlung ernannt.

5) Zum Ehrenvorsitzenden sollen nur diejenigen ernannt werden, die das Amt des ersten Vorsitzenden verdienstvoll ausgeführt haben. Er/Sie ist/sind von der Beitragspflicht befreit. Der/Die Ehrenvorsitzende/n gehört/gehören dem geschäftsführenden Vorstand mit Stimmrecht an. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Es dürfen nicht mehr als zwei lebende Ehrenvorsitzende ernannt werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet:
– durch Austritt aus dem Verein (schriftliche Kündigung);
– durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
– durch Tod;
– durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).

2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins.
Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist
von vier Wochen erklärt werden. Ausgenommen hiervon sind Mitgliedschaften im Fitnessstudio. Hier kann der Austritt zum Ende eines Quartals (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.

3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
– grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
– der Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter widersetzt
– trotz zweifacher schriftlicher Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt,
– in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
– sich grob unsportlich verhält;
– dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

2) Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag mit einfacher Mehrheit. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten.

4) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

5) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefes mitzuteilen.

6) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1) Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge und ggfs. eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.

2) Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Über die Höhe und Fälligkeit sämtlicher Gebühren entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Grundbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mailadresse mitzuteilen.

4) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss festsetzt.

5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

7) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.

Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.

8) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

9) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Diese Leistungen sind im Abstand von zwei Jahren zu prüfen, zu verlängern oder je nach Situation wieder aufzuheben. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen werden.

10) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

3) Mitglieder vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

D. Die Organe des Vereins

§ 11 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung;

– der geschäftsführende Vorstand;

– der Gesamtvorstand;

– die Jugendversammlung.

– der Ältestenrat

§ 12 Die Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
Wenn behördliche Vorgaben Präsenzveranstaltungen untersagen, kann eine virtuelle Mitgliederversammlung stattfinden.

3) Zur Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen eingeladen.
Die Einladung erfolgt durch Aushang am Vereinshaus und sollte zusätzlich auf der Homepage, in der Presse, in den Schaukästen, sowie in den Vereinssportstätten veröffentlicht werden. Die Einberufung zu Versammlung wird unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vor der Versammlung am Vereinshaus ausgehangen. Zusätzlich sollte die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung auf der Homepage, in den Schaukästen sowie in den Vereinssportstätten veröffentlicht werden. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme eingeladen.

4) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von
20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.

5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.

7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

11) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, außer des/der Ehrenvorsitzenden werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält.

Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

12) Alle Mitglieder können bis vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Vier-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend.

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1) Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands

2) Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands;

3) Entgegennahme der Rechnungslegung durch den geschäftsführenden Vorstand

4) Entgegennahme der Kassenprüfberichte;

5) Entlastung des Gesamtvorstands;

6) Wahl der Kassenprüfer;

7) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion
des Vereins;

8) Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

§ 14 Der geschäftsführende Vorstand

1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:

a.) dem/der 1. Vorsitzenden;
b.) dem/der 2. Vorsitzenden;
c.) dem/der Schatzmeister/in
d.) dem/der Geschäftsführer/in
e.) dem/der Sportlichem/r Leiter/in
f.) den/dem Ehrenvorsitzendem

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Um gleichzeitiges Ausscheiden des gesamten geschäftsführenden Vorstandes zu vermeiden, wird wie im bisherigen Wahlmodus des Vereins gewählt: 1. Vorsitzende im Jahr 2017; 2. Vorsitzende im Jahr 2018; Schatzmeister/in im Jahr 2019; Geschäftsführer/in im Jahr 2018; Sportliche/r Leiter/in im Jahr 2020. Eine Wiederwahl ist zulässig.

2) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

• Ausschluss von Mitgliedern gem. § 8 dieser Satzung.

• Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.

3) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstands ist unzulässig. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands dürfen untereinander nicht dem ersten Verwandtschaftsgrad unterliegen, oder eine Lebenspartnerschaft bilden.

4) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.

5) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

6) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in ihrer Sitzung je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail, Messenger-Dienst oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail, Messenger-Dienst oder Telefonkonferenz mitwirken. Alle gefassten Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren.

§ 15 Der Gesamtvorstand

1) Der Gesamtvorstand besteht aus:

– den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,

– den Abteilungsleitern / Fachwarten

– den Jugendvertretern.

– einem Vertreter des Ältestenrats (delegiert vom Ältestenrat)

2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
– Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.

– Kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstandes. Diese Bestellten hören keinem Vorstand an und haben kein Stimmrecht.

– Beschlussfassung über Aufnahmegebühren sowie Gebühren für besondere
Leistungen gem. § 9

3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
4) Der Gesamtvorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

§ 16 Abteilungen / Fachwarte

1) Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.

2) Der geschäftsführende Vorstand kann einen Abteilungsleiter/Fachwart durch Beschluss berufen und abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter/Fachwart ist vorher anzuhören.

3) Die Abteilungsleiter/Fachwarte sind Mitglieder des Gesamtvorstandes.

§ 17 Ältestenrat

1) Der Ältestenrat besteht aus den gewählten und ernannten Ehrenmitgliedern und dem Ehrenvorsitzenden des Vereins.

2) Der Ältestenrat bestimmt einen Vertreter, der den Gesamtvorstand beratend unterstützt. Dieser Vertreter ist in der Sitzung stimmberechtigt.

E. Vereinsjugend

§ 18 Vereinsjugend

1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr (über den Haushalt des Vereins) zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.

3) Ein Jugendwart und eine Jugendwartin sind Mitglieder des Gesamtvorstandes, sie werden von der Jugendversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

F. Sonstige Bestimmungen

§ 19 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder,
Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Diese Mitarbeiter können keinem Vorstand angehören. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

6) Einzelheiten kann die Geschäftsordnung regeln.

§ 20 Kassenprüfer

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und bis zu zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand, mit ihnen im 1. Verwandtschaftsgrad verwandt, eine Lebenspartnerschaft bilden oder dem Gesamtvorstand angehören dürfen.

2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den Gesamtvorstand beauftragen.

3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

4) Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands.

§ 21 Vereinsordnungen

1) Rechtsgrundlagen des SCSW sind die Satzung, Ordnungen und die Richtlinien, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen und Richtlinien dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind verbindlich.

2) Ordnungen und Richtlinien sowie ihre Änderungen werden vom geschäftsführenden Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

3) Die Ordnungen und die Richtlinien sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 22 Haftung des Vereins

1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 840,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports,

bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 23 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten
Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten,
wenn die Speicherung unzulässig war.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

G. Schlussbestimmungen

§ 24 Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

3) Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Hansestadt Attendorn, welche dieses in den nächsten zwei Jahren verwaltet. Wird innerhalb des vorstehenden Zeitraumes der Verein im Sinne dieser Satzung und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienend neu gegründet, so wird dem Verein dieses Vermögen übertragen. Geschieht eine Neugründung nicht innerhalb des vorstehenden Zeitraumes, so fällt das Vermögen an die Hansestadt Attendorn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige jugendsportliche Maßnahmen in der Hansestadt Attendorn zu verwenden hat.

§ 25 Schlussbestimmung

1) Veröffentlichungen und Bekanntmachungen des SCSW erfolgen über die vereinseigene Homepage. Sie treten mit der Veröffentlichung in Kraft, sofern kein anderweitiger Wirksamkeitszeitpunkt getroffen ist.

2) Die Mitglieder im Sinne von § 5 und § 6 dieser Satzung sind verpflichtet, sich vom Inhalt der vorgenannten Bekanntmachung Kenntnis zu verschaffen. Einwendungen, dass die Veröffentlichungen nicht bekannt seien, sind unerheblich.

3) Soweit in dieser Satzung für die Abstimmung keine besondere Regelung getroffen ist, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§ 26 Gültigkeit dieser Satzung

1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 30.04.2022 beschlossen.

2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

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