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Satzung des Schwimm-Club Schwarz-Weiß 1965 Attendorn e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Schwimm-Club Schwarz-Weiß 1965 Attendorn e. V.“
    Er ist im Vereinsregister des Amtsgericht Olpe unter der Reg.-Nr. VR 54 eingetragen.
  2. Er hat den Sitz in 57439 Attendorn
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr
§2 Zweck
  1. Der Zweck des Vereins ist die planmäßige Pflege und Förderung des gesamten Schwimmsports nach den Wettkampfbestimmungen des DSV(Deutscher Schwimmverband) sowie damit verbunden die planmäßige Pflege und Förderung aller Sportarten und außerdem die kulturelle und sittliche Ertüchtigung besonders der Jugend. Er lehnt Bestrebungen und Bindungen politischer, konfessioneller und rassenpolitischer Art ab.
§3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§4 Verbandsmitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied im Schwimmverband NRW mit Sitz in Duisburg sowie dem Fußball und Leichtathletik-Verband Westfalen mit Sitz in Kamen.

§5 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich dem Ziel des Vereins bzw. insbesondere dem Zweck nach §2 dieser Satzung verpflichtet fühlt. Mitglieder können sowohl werden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, Jugendliche vom 14. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Erwachsene und auch juristische Personen.
  2. Über den schriftlichen Anfnahmeantrag, der bei minderjährigen Antragstellern vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein muss, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Antragsteller bzw. dem gesetzlichen Vertreter des Antragstellers die Berufung in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
  3. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt das aufgenommene Mitglied die Satzung des Vereins an.
  4. Eine Mitgliedschaft ist ausgeschlossen bei Personen, denen bereits bei Antragstellung die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind.
  5. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich ganz besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  6. Zum Ehrenvorsitzenden kann aus dem Kreis noch lebender ehemaliger Mitglieder des Vorstandes, die das Amt des 1. Vorsitzenden in der Vergangenheit ausgeübt haben, ein Mitglied des Vereins ernannt werden, welches sich besonderer Leistungen um den Verein verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Solange ein Mitglied zum Ehrenvorsitzenden ernannt ist, ist die Ernennung eines weiteren Mitgliedes nach dieser Bestimmung zum Ehrenvorsitzenden ausgeschlossen.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

  • Mit dem Tod des Mitglieds;
  • Durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres: Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes des Vereins. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig; ausgenommen von dieser Kündigungsfrist sind Mitgliedschaften, die Grundlage finden auf dem Abschluss eines „Fitness-Vertrages“. Hier bedarf es zur Kündigung des Vertrages und zum Austritt aus dem Verein einer schriftlichen Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende;
  • Durch Streichung von der Mitgliederlist:
    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der 2. Mahnung 1 Monat verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen;
  • Durch Ausschluss aus dem Verein:
    Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat;
    aus einem übergeordneten Dachverband des Vereins, insbesondere bei Verbänden, hinsichtlich derer seitens des Vereins eine besondere Verbandsmitgliedschaft im Sinne des §3 dieser Satzung besteht, ausgeschlossen wird.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung an die ordentliche Mitgliederversammlung zulässig, die binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich eingelegt sein muss. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet sodann endgültig.

2. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins (Mitgliedersammlungen, Sportveranstaltungen, Festveranstaltungen und Sonstige) teilzunehmen, in den Versammlungen Anträge unter Einhaltung der nach dieser Satzung vorgesehenen Voraussetzungen zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
  2. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat. Ist das Mitglied eine juristische Person, so steht diesem Mitglied nur eine Stimme zu, die durch ihr vertretungsberechtigtes Organ auszuüben ist.
  3. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimm, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht für den geschäftsführenden und erweiterten Vorstand beginnt vom vollendeten 18. Lebensjahr an, soweit nicht eine Wahl zum Jugendrat gem. §13 dieser Satzung erfolgt.
§8 Mitgliedsbeiträge und Gebühren
  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages soweit dessen Fälligkeit wird von er Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten mit Ausnahme der Beiträge, die von den Mitgliedern werden, deren Mitgliedschaft sich ausschließlich auf den Bereich „Fitness-Abteilung“ bezieht. Diese Beiträge werden monatlich im Voraus erhoben.
  2. Von Mitgliedern, deren Mitgliedschaft sich ausschließlich auf den Bereich „Fitness-Abteilung“ bezieht, wird neben den Beiträgen, die in Abweichung von der Bestimmung des Abs.1 monatlich im voraus zu entrichten sind, eine einmalige Gebühr für eine Gesundheits-Prüfung erhoben.

Über Antrag auf Beitragsermäßigung bzw. Beitragserlass und auch über Stundungsanträge entscheidet der Vorstand.

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a)    der Vorstand
b)    der erweiterte Vorstand
c)    die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§10 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem/der Vorsitzenden
    b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem/der Geschäftsführer/in
    d) dem/der Schatzmeister/in
    e) dem/der sportlichen Leiter/in
    f) dem/der Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit
    Die vorstehend zu den Ziffern a) - f) bezeichnen Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
    Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende an Stelle des 1. Vorsitzenden nur tätig werden, wenn dieser verhindert ist.
  3. In den Vorstand gewählt werden können nur Mitglieder, die bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl ihrer jeweiligen Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der sodann von der Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für das ausgeschiedene Mitglied für die Dauer der restlichen Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen ist. Eine Wahl durch den verbleibenden Vorstand für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist allerdings nur möglich, wenn der Vorstand noch aus 4 Personen besteht. Anderenfalls ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Amtszeit der in dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern gilt für die restliche Wahlperiode; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl ihrer jeweiligen Nachfolger im Amt.
  5. Um einen kontinuierlichen Wechsel der einzelnen Vorstandsmitglieder zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass die Vorstandsmitglieder ihr Amt mit einer gewissen Kontinuität ausüben können, werden die einzelnen Vorstandmitglieder wie folgt gewählt:
    -    2005 Vorsitzender/Vorsitzende
    -    2006 stellvertretende/r Vorsitzende/r
    -    2006 Geschäftsführer/in
    -    2007 Schatzmeister
    -    2008 sportliche/r Leiter/in
    -    2008 Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit
  6. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung und die sonstigen Sitzungen des Vorstandes sowie Veranstaltungen des Vereins ein; er führt in den entsprechenden Versammlungen, Sitzungen und sonstigen Veranstaltungen den Vorsitz. Von ihm werden die anfallenden Protokolle zusammen mit dem Geschäftsführer bzw. dem Protokollführer unterzeichnet.
  7. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Verhinderungsfall in allen dem Vorsitzenden obliegenden Aufgaben. Daneben regelt er die personellen und wirtschaftlichen Belange bezogen auf die vom Verein unterhaltenen Immobilien.
  8. Der Geschäftsführer ist verantwortlich für den Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins. Er hat über jede Mitgliederversammlung bzw. sonstige Sitzungen des Vereins und des Vorstandes sowie des erweiterten Vorstandes entsprechende Protokolle aufzunehmen, die von ihm und dem Vorsitzenden - bzw. bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden - zu unterzeichnen sind.
  9. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.
  10. Dem Sportlichen Leiter obliegt die Gesamtkoordination aller sportlichen Abteilungen. Er führt Aufsicht bei allen vom Verein veranstalteten Lehrgängen und sonstigen Sportveranstaltungen und ist verantwortlich für den sportlichen Ablauf in der vom Verein unterhaltenen Fitness-Abteilung.
  11. Der Referent für Öffentlichkeitsarbeit ist gleichzeitig der Pressesprecher des Vereins. Ihm obliegt es insbesondere, die Repräsentation des Vereins in der Öffentlichkeit zu gestalten sowie den Verein gegenüber den Medien zu vertreten und für den Verein zu berichten.
§11 Erweiterter Vorstand
  1. Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, die Mitglieder des erweiterten Vorstandes zu Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit den Aufgaben, die mit der Betreuung der Mitglieder und der Betreuung der vom Verein betriebenen Anlagen und Gebäuden anfallen. Die Ermächtigung eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes zur Vornahme bestimmter Tätigkeiten bezieht auch auf Tätigkeitsbereiche, die furch die nachstehende Tätigkeitszuordnung in Absatz 2 nicht erfasst werden.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    a)    dem Ehrenvorsitzenden, soweit ein solcher bestellt ist;
    b)    einem Fachwart „Schwimmen“
    c)    einem Fachwart „Breitensport“
    d)    einem Fachwart „Leichtathletik“
    e)    einem Fachwart „Gymnastik“
    f)    einem Fachwart „Organisation“
    g)    zwei Jugendvertretern, einem Jugendwart und einer Jugendwarten
  3. Die von den einzelnen Fachwarten durchzuführenden Aufgaben werden durch den geschäftsführenden Vorstand näher bestimmt. Sie ergeben sich jeweils auf der Grundlage einer Tätigkeitsbeschreibung, die sich aus einer vom geschäftsführenden Vorstand zu verabschiedenden Geschäftsordnung ergeben.
  4. Soweit durch die vorstehend aufgezeigten und festgelegten Tätigkeitsbereichen , die den jeweiligen Mitgliedern des erweiterten Vorstandes obliegenden Aufgaben nicht konkretisiert werden, sind die Tätigkeiten nach Weisung des geschäftsführenden Vorstandes durchzuführen.
  5. Mit Ausnahme der Jugendwarte werden die Mitglieder des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl ihrer jeweiligen Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der geschäftsführende Vorstand ein Ersatzmitglied für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der sodann von der Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglied ein neues Mitglied gewählt wird. Für den Vorstand ist dies allerdings nur möglich, wenn der Vorstand noch aus 4 Personen besteht. Anderenfalls ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Amtszeit die in dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des erweiterten Vorstandes gilt für die restliche Wahlperiode; sie bleiben jedoch bis zu Neuwahl ihrer jeweiligen Nachfolger im Amt.
    Um eine fachliche und zeitliche Kontinuität zu wahren werden die Mitglieder des erweiterten Vorstandes wie folgt gewählt:
    -    2005 Fachwart Leichtathletik
    -    2006 Fachwart Gymnastik
    -    2007 Fachwart Schwimmen
    -    2007 Fachwart Organisation
    -    2008 Fachwart Breitensport
  6. Die Jugendvertreter werden von den Mitgliedern, die das 10. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, nach Maßgabe des §13 der Satzung gewählt.
§12 Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
  1. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen. Der Vorstand legt in diesen Sitzungen etwaig getroffene Entscheidungen zur Aussprache vor und gibt dem erweiterten Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme.
  2. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Geschäftsführer bzw. den von den Vorstand und dem erweiterten Vorstand bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren, in der nächsten Sitzung zu verlesen und zu genehmigen.
§13 Kinder- und Jugendvertretung
  1. Die Mitglieder, die bereits das 10., noch nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, wählen alljährlich zwei Jugendvertreter, eine Jugendwart und eine Jugendwartin.
  2. Die Versammlung der Mitglieder, die das 10., noch nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird vom Vorstand einmal jährlich bis spätestens zwei Monate vor der ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung kann formlos mit Aushang am Vereinshaus erfolgen, allerdings unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen vor der Versammlung.
  3. Die Jugendvertreter werden von der Versammlung auf die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt. Die nächste Wahl einer Jugendwartin erfolgt in der Versammlung der nach Absatz 1 bezeichneten jugendlichen Mitglieder, die 2 Monate vor der ordentlichen Mitgliederversammlung in 2005 stattfindet. Die nächste Wahl eines Jugendwartes erfolgt dementsprechend in der Versammlung, die 2 Monate vor der ordentlichen Mitgliederversammlung 2006 erfolgt. Scheidet ein Jugendvertreter während der Amtsperiode aus, so wird ein neuer Vertreter in der zeitlich darauf folgenden Versammlung für den Rest der Amtsperiode gewählt.
  4. Die Versammlung der Mitglieder, die das 10., noch nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist beschlussfähig unabhängig davon, in welcher Anzahl diese Mitglieder erschienen sind. Sie wählen zwei Jugendvertreter mit einfacher Mehrheit, wobei zu Jugendwarten alle Mitglieder des Vereins – ggf. in Abwesenheit – gewählt werden können, die das 16., aber noch nicht das 30. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Eine Aussprache auf der Versammlung zur Wahl der Jugendwarte soll stattfinden. Die Versammlungsleitung übernehmen die zu diesem Zeitpunkt noch amtierenden Jugendwarte.
§14 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    a)    Satzungsänderungen bzw. – Ergänzungen
    b)    Die Wahl des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, deren Entlastung, sowie die Wahl von Ersatzvorstandsmitglieder, nach den §§10,11 der Satzung
    c)    Die Festsetzung des Jahresbeitrages, der Gebühren, deren Fälligkeit und ihre Änderung
    d)    Die Aufnahme eines Mitglieds, dessen Antrag auf Mitgliedschaft durch den Vorstand abgelehnt wurde, nach Berufung des Betroffenen gegen den entsprechenden Beschluss des Vorstandes,
    e)    Die Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
    f)    Die Auflösung des Vereins,
    g)    Entlastung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,
    h)    Verwendung des Vereinsvermögens
    i)    Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzendem,
    j)    Bestellung von zwei Kassenprüfern und einem Stellvertreter die alljährlich gewählt werden und deren einmalige Wiederwahl in 2 aufeinanderfolgenden Jahren zulässig ist. Eine spätere Wiederwahl ist zulässig.
  2. Auf Antrag des Vorsitzenden des Vereins, der Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes oder von 10 Mitgliedern des Vereins sind Abstimmungen in geheimer Wahl durchzuführen.
  3. Alljährlich im ersten Quartal eines Jahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ¼ der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund eine Einberufung verlangt und in den nach dieser Satzung vorgesehenen Fällen. Zuständig für die Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung ist der Vorstand.
  5. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in den Tageszeitungen „Westfalenpost“ und „Westfälische Rundschau“, Ausgaben Attendorn.
  6. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind bis zum 30.11. eines jeden Jahres für die nachfolgende ordentliche Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Diese Anträge sind vom Vorstand als Tagesordnungspunkt in die Einladung aufzunehmen.
  7. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter (dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden) und vom Geschäftsführer oder dem von der Versammlung bestimmten Protokollführer zu unterschreiben ist.
§15 Auflösung des Vereins
  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verlorengeht – geht das Vermögen über auf das Kinderhospitz Balthasar in 57462 Olpe, Maria-Theresia-Str. 30a, welches nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden darf.

Aktuelles

Dienstag
10.01.2012
Body-Workout mit Sandra
Dienstag
10.01.2012
Step-Aerobic mit Sandra
Freitag
03.02.2012
Kurse fallen aus
Dienstag
21.02.2012
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